Satzung für das Autor:innenzentrum Hannover e.V.

Stand: 11. November 2022

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Autor:innenzentrum Hannover
  2. Vereinssitz ist Hannover. 
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Bildung im Sinne von § 52 Absatz 2 Nr. 5 und Nr. 7 der Abgabenordnung.
  2. Er dient damit der Förderung des literarischen Lebens in der Landeshauptstadt Hannover und darüber hinaus. Dazu ergreift der Verein Initiativen, um Menschen, die professionell oder in ihrer Freizeit Texte verfassen, auf vielfältige Weise zu unterstützen. 
  3. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere, indem er:
    1. Schreibende dabei unterstützt, sich untereinander zu vernetzen, auszutauschen und gemeinsame Projekte zu entwickeln,
    2. Weiterbildungsangebote für Schreibende organisiert und/oder durchführt,
    3. Bildungsangebote für Schreibinteressierte bereitstellt,
    4. Arbeitsräume für Autor:innen zur Verfügung stellt,
    5. die öffentliche Wahrnehmung des literarischen Lebens und vor allem von Schreibenden fördert, 
    6. den Austausch zwischen Autor:innen und der Öffentlichkeit unterstützt, z.B. durch Lesungen, Diskussionen oder andere Veranstaltungen.

 § 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. 
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Den Vorstandsmitgliedern sowie den Mitgliedern kann eine Ehrenamtspauschale gewährt werden. Die Zuständigkeit für den Abschluss liegt jeweils beim Vorstand; der Vorstand ist auch insofern von § 181 BGB befreit. 

§ 4 Geschäftsjahr, Mitgliedsbeiträge
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr 2021 ist Rumpfgeschäftsjahr.
(2) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Der Jahresbeitrag ist zum 15.01. des Jahres im Voraus fällig und wird zu diesem Zeitpunkt vorzugsweise mit SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Der Beitrag ist auch bei Eintritt im Laufe des Jahres in voller Höhe fällig.
(3) Der Beitrag ist auch in dem Kalenderjahr, in dem eine Probezeit begründet wird, fällig. Sofern sich nach der Probezeit keine Mitgliedschaft anschließt, wird der Beitrag der Bewerberin/dem Bewerber zurückgezahlt. Dies gilt auch dann, wenn die Bewerberin/der Bewerber während der Probezeit ihren/seinen Aufnahmeantrag zurückzieht. Die Mitgliedschaft begründet die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr auch ansonsten dann, wenn Beitritt oder Ausscheiden im laufenPden Jahr erfolgen.
(4) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn die Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als 30 Tage fällig ist.

§ 5 Finanzen
(1) Der Vorstand ist an die Grundsätze gemeinnützigen Entscheidens gebunden, vgl. §§ 2, 3 dieser Satzung. 
(2) Jährlich prüft der Vorstand, ob die Mitgliedsbeiträge anteilig zur Ausgabendeckung ausreichen und setzt die Beitragshöhe fest. Der Vorstand schreibt dies in der Geschäftsordnung fest. In der Geschäftsordnung erlässt der Vorstand auch Regelungen zu Reisekosten.
(3) Förderbeiträge und Spenden sind möglich. 

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft bezieht sich auf natürliche volljährige Personen. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. 
(2) Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sein. 
(3) Es kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder, brauchen aber keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(4) Die Gleichberechtigung von Geschlechtern, sexuellen Orientierungen und allen Religionen und Weltanschauungen auf der Basis der Werte des Grundgesetzes sind Grundwerte des Vereins. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Bewerber:innen, die diese Grundsätze nicht unterstützen, können nicht Mitglied des Vereins werden.
(5) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich (E-Mail genügt) beim Vorstand zu beantragen.
 
§ 7 Beginn der Mitgliedschaft 
(1) Über die Neuaufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach einer viermonatigen Probezeit; bei Aufnahme nach den vier Monaten beginnt anschließend die Mitgliedschaft. Bei Ablehnung der Aufnahme einer sich bewerbenden Person entscheidet auf Antrag der sich bewerbenden Person die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit. Abgelehnte Aufnahmeanträge können in jedem Geschäftsjahr neu gestellt werden.
(2) Während der Probezeit hat die bewerbende Person alle Rechte und Pflichten von ordentlichen Vereinsmitgliedern.
(3) Die Mitglieder teilen dem Verein stets die aktuellen Kontaktdaten und Bankverbindungen mit.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Bei juristischen Personen endet die Fördermitgliedschaft mit deren Auflösung oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. 
(4) Die Kündigung ist schriftlich zu bestätigen.

§ 9 Sanktionen 
(1) Bei vereinsschädigendem Verhalten, Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele oder Verletzung von Mitgliederpflichten (insbesondere störende Benutzung der Räume; Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweifacher Mahnung; grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Geschäftsordnung bzw. gegen eine andere vom Verein erlassene Ordnung) können folgende Sanktionen festgesetzt werden:
- Verlust von Rechten und Vorteilen (z.B. Ausschluss von Anlagen und Veranstaltungen);
- Verlust von weiteren Mitgliedschaftsrechten (z.B. kein aktives bzw. passives Wahlrecht; Verlust von Funktionen/Mandaten; Ruhen der Mitgliedschaft);
- Ausschluss aus dem Verein.
Die Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. 
(2) Über diese Sanktionen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit ein Ausschluss aus dem Verein beschlossen wurde, kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen Berufung bei der Mitglieder¬versammlung einlegen. Die Berufung wird auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden. Wird der Beschluss des Ausschlusses nicht innerhalb dieser Frist angefochten, so kann dieser Beschluss auch nicht vor einem staatlichen Gericht angefochten werden. Ab einem solchen Beschluss des Vorstands über einen Ausschluss ruhen die Rechte des Mitglieds. Mit Bekanntgabe eines solchen Vorstandsbeschlusses gegenüber dem Mitglied hat das Mitglied ohne Zurückbehaltungsrechte alle in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände, insbesondere Schlüssel, innerhalb von einer Woche an den Verein zurückzugeben. Ein Ausschluss hat mit seiner Unanfechtbarkeit sofortige Wirkung. 

§ 10 Organe 
Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Schwerpunkte der Arbeit des Vereins im kommenden Geschäftsjahr;
b) die Wahl des Vorstands;
c) Satzungsänderungen;
d) Erörterung des jährlichen Geschäftsberichts; Erörterung des Berichts der Rechnungsprüfer:innen sowie Beschluss über den Haushaltsabschluss des Vorjahres und Entlastung des Vorstands; Beschluss über den aktuellen Haushaltsplan;
e) die Wahl von zwei Rechnungspüfer:innen in jedem Geschäftsjahr;
f) Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins;
g) Wahl von Ehrenmitgliedern.
(2) Die Rechnungsprüfer:innen überprüfen zusammen mit dem/der Schatzmeister:in einmal im Geschäftsjahr die Rechnungsbücher. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstands zusammen. 
(2) Fördermitglieder haben ein Anwesenheitsrecht, aber kein Stimmrecht. 
(3) Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. 
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich gefordert wird. 
(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Vorlage der vorläufigen Tagesordnung. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Mitglieder teilen dem Verein stets eine gültige E-Mail-Adresse mit. Wenn die zuletzt schriftlich mitgeteilte E-Mail-Adresse verwendet wird, gilt die Einladung als zugegangen. 
(6) Mitglieder können zusätzliche Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 1 Woche vor der Sitzung vorschlagen. Die Mitgliederversammlung kann auch online erfolgen; in diesem Fall werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. 

§ 13 Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.  
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung eine Versammlungs-leitung. 
(3) Ergänzungen der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung können, sofern sie gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 dieser Satzung rechtzeitig vorgeschlagen wurden, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitglieder-versammlung vorgenommen werden.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen, sofern diese Satzung keine andere Regelung enthält. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt eine Wahl bzw. ein Antrag als abgelehnt.
(5) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(6) Eine Stimmrechtsübertragung ist zulässig, sofern sie unentgeltlich ist. Ein anwesendes Mitglied, das Stimmrechtsübertragungen auf sich schriftlich nachweisen kann, kann einschließlich der eigenen Stimme maximal drei Stimmen abgeben. 
(7) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und dem/der  Protokollführer:in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird von der Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung bestätigt.  

§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern, d.h. in der Regel aus 6 – 8 Mitgliedern, mindestens jedoch aus vier Mitgliedern. 
(2) Zum Vorstand kann nur gewählt werden, wer ordentliches Mitglied im Verein ist. 
(3) Es ist auch in Abwesenheit möglich, als Vereinsvorstand zu kandidieren, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Kandidatin/des Kandidaten vorliegt. 
(4) Vier Vorstandsmitglieder haben die Funktionen „Vorsitzende:r“, „Stellvertretende:r Vorsitzende:r“, „Schatzmeister:in“ und „Schriftführer:in“ (sogenannte Mitglieder mit „Hauptfunktion“). 
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 
(6) Jedes Vorstandsmitglied ist in der Regel einzeln zu wählen. Eine Blockwahl (Listenwahl) ist auf Antrag möglich. Auf Antrag kann die Wahl auch als geheime Wahl stattfinden. 
(7) Die Mitgliederversammlung kann die Wahl von Vorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen widerrufen.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 
(9) Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(10) Sofern die Anzahl von bis zu 8 Vorstandsmitgliedern noch nicht erreicht ist, kann die Mitgliederversammlung einzelne Mitglieder auch während der laufenden Amtsperiode des Vorstands in den Vorstand einzeln hinzuwählen. Für solche nachgewählten Vorstandsmitglieder gilt dann die verkürzte Amtszeit der bereits laufenden Vorstandsperiode.

§ 15 Aufgaben des Vorstands
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand besorgt, sofern sie nicht gemäß dieser Satzung Aufgabe der Mitgliederversammlung sind.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind von der Anwendung des § 181 BGB befreit. 
(3) Der Verein kann für die Führung der Geschäfte und die Durchführung der Vereinsveranstaltungen eine:n Geschäftsführer:in und weitere Mitarbeiter:innen anstellen und diese mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Der/die Geschäftsführer:in und die Mitarbeiter:innen können, müssen aber keine Vereinsmitglieder sein. Geschäftsführung und Mitarbeiter:innen werden durch den Vorstand eingestellt und entlassen. Der/die Geschäftsführer:in darf kein Vorstandsmitglied sein. Der / die Geschäftsführer:in kann für seinen / ihren Zuständigkeitsbereich vom Vorstand als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Sie besorgt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der von ihr und dem Vorstand gemeinsam erarbeiteten Konzeption. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 16 Arbeitsweise des Vorstands
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, davon mindestens zwei Vorstandsmitglieder mit Hauptfunktion, anwesend sind. Bei ungeraden Vorstandsmitgliederzahlen wird auf volle Zahlen für die Beschlussfähigkeit aufgerundet.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 
(3) Beschlüsse des Vorstands können auch per Umlaufverfahren, auch per E-Mail, getroffen werden. Vorstandssitzungen können auch online stattfinden.
(4) Einzelheiten zur Arbeitsweise des Vorstands regelt der Vorstand in der Geschäftsordnung bzw. einer anderen Ordnung.

§ 17 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins, insbesondere im Rahmen der Mitgliederverwaltung, verarbeitet der Verein personenbezogene Daten der Mitglieder gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Einzelheiten, insbesondere die hierbei erforderlichen Datenkategorien, werden in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt. Andere Datenverarbeitungen sind bei Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage ebenfalls möglich. 

§ 18 Geschäftsordnung 
(1) Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung bzw. weitere Ordnungen. Diese enthalten insbesondere: 
-    Einzelheiten zur Benutzung der Vereinseinrichtungen und zur Durchführung von Veranstaltungen; 
-    Regelungen zum Datenschutz;
-    Regelungen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einrichtungen und Veranstaltungen auch Nichtmitgliedern offenstehen.
-    Regelungen zu Nutzungsbeiträgen.
(2) Diese Ordnungen sind gegenüber den Mitgliedern verbindlich. Sie werden in geeigneter Weise bekanntgemacht. 
(3) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung für weitere Abläufe im Rahmen ihrer Zuständigkeiten geben.
(4) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und seine/ihre Stellvertreter:in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt Hannover, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Förderung von Kunst und Kultur sowie Bildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 der AO zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

§ 20 Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderungen der Satzung oder Satzungsänderungen durch Vorgaben von Behörden und Gerichten kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 21 Gründungsphase des Vereins
Die Gründungsversammlung kann auch online stattfinden. Zwingende Formregelungen sind anschließend durchzuführen.